ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für alle Busbestellungen von Unternehmen der Gschwindl Firmengruppe
1. Der vereinbarte Preis umfasst nur die im Angebot festgehaltenen Leistungen. Mehrleistungen die durch den Besteller oder von Fahrgästen veranlasst werden, werden zu unseren Standardtarifen nachverrechnet. Bei Fahrten sind die Spesen des Fahrers für Kost und Quartier vom Auftraggeber zu tragen. Ebenso sind alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängende Spesen, wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland vom Auftraggeber zu leisten.
2. Die Firma Gschwindl haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Wagen, soweit nicht Umstände vorliegen, welche der Firma Gschwindl nicht abzuwenden waren. Die Firma Gschwindl haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle auf die Beförderung beziehen. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekannt gegebenen Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Auch besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort.
3. Der Autobus darf maximal mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist.
4. Jeder Reisende kann auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes unterbringen kann, kostenlos mitnehmen. „Handgepäck“, Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Anschrift haltbar angegeben sein. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Für Gepäckstücke wird nicht gehaftet. Als Gepäckstücke im Sinne dieses Punktes gelten auch Gegenstände, die in einem Anhänger oder Schiträger befördert werden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
5. Wenn ein Fahrgast den Autobus oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit, aufzukommen.
6. Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen.
7. Der Fahrer ist verpflichtet während der Fahrdienstleistung die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zur Einhaltung der max. Lenkzeiten einzuhalten.
8. Der Fahrer ist berechtigt, von der vorgesehenen Strecke abzuweichen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
9. Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen mit Zustimmung des Lenkers mitgenommen werden.
10. Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen des Busunternehmers sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
11. Eine Stornierung des Auftrages kann nur schriftlich bis mindestens einen Tag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden, es werden folgende Stornosätze, je nach Saison, verrechnet:
Hochsaison (Mai, Juni, September, Oktober)
bis 7 Werktage vor Abfahrtstag stornofrei
bis 3 Werktage vor Abfahrtstag 50 %
bis 1 Werktag vor Abfahrt 100 %
Nebensaison
bis 3 Werktage vor Abfahrtstag stornofrei
bis 1 Werktag vor Abfahrt 50 %
am Tag der Abfahrt 100 %
12. Der Fahrpreis ist binnen 14 Tagen ab Fahrtdatum bzw. letztem Fahrttag ohne Abzug fällig. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist der Autobusunternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Autobusunternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 8,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,- zu bezahlen. Darüber ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
13. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Autobusunternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Für alle aus diesem Vertrag wegen Streitigkeiten gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.